| § 1 - Name,
Sitz und Zweck
Der Verein führt den Namen „ 1. Pellwormer Schützenverein
von 1959 e. V.” Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen
und hat seinen Sitz auf Pellworm. Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke” der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird erfüllt
insbesondere durch Förderung ausschließlich sportlicher Übung
und Leistung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in
erster Linie wirtschaftliche Zwecke. Der Nachweis, daß die tatsächliche
Geschäftsführung dem Vereinszwecken entspricht, ist durch ordnungsgemäße
Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu führen.
§ 2 - Mitgliedschaft
Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Mitglied werden kann jede natürliche
und juristische Person; die Entscheidung über die Aufnahme trifft
der Vorstand. Die Entscheidung des Vorstandes ist dem Antragsteller schriftlich
mitzuteilen. Die Mitgliedschaft ist gegenüber dem Vorstand schriftlich
zu erklären.
Zum Zwecke der Förderung der Ziele des Vereins wird von den Mitgliedern
ein Jahres-Beitrag erhoben. Der Beitrag wird erstmalig zum 1.12.1959 erhoben.
Bei Eintritt ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Die Zahlung höherer
Beiträge ist freigestellt.
Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Jahres, in dem die Mitgliedschaft
erlischt. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß
aus dem Verein..
Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich vier Wochen vor
Jahresende zu erklären. Der Ausschluß kann erfolgen, wenn ein
Mitglied den Interessen des Vereins gröblich zuwiderhandelt oder
der Mitgliedschaft für unwürdig erachtet wird. Über den
Ausschluß entscheidet der Vorstand. Gegen seinen Beschluß
ist binnen eines Monats der Einspruch an die Mitgliederversammlung zulässig.
Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 3 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich. Nähere Bestimmungen über
die Erstattung von Auslagen und Aufwendungen erläßt der Vorstand.
§ 4 - Mitgliederversammlung
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
Wahl des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes, Genehmigung des Haushaltes
und der wirtschaftlichen und finanziellen Planungen, Genehmigungen von
Richtlinien des Vorstandes (§ 5 Abs. 3), Bestellung von zwei Kassenprüfern
auf die Dauer von zwei Jahren in der Weise, daß jedes Jahr ein Prüfer
ausscheidet; Wiederwahl ist unzulässig, Änderung und Ergänzung
der Satzung, Entscheidung über Einsprüche.
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand einzuberufen.
Außerordentliche Versammlungen können vom Vorstand einberufen
werden, wenn dieser es für erforderlich hält, oder mindestens
ein Drittel der Mitglieder es verlangt.
Die Einladungen zur Mitgliederversammlung müssen unter Angabe der
Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche erfolgen. Beschlüsse
der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der
erschienenen Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden. Über Satzungsänderungen entscheidet
die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Liegt ein Antrag auf Satzungsänderung vor, so ist in der Tagesordnung
darauf ausdrücklich hinzuweisen.
Der Schriftführer hat über den Verlauf der Mitgliederversammlung,
insbesondere über die dabei gefaßten Beschlüsse, ein Protokoll
zu führen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer
zu unterzeichnen und den Mitgliedern bekanntzugeben.
§ 5 - Vorstand
Der Vorstand (im Sinne des § 26 BGB) besteht aus:
a) Dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 1. Schriftführer,
c) dem 1. Kassenwart.
Die Mitglieder des Vorstandes stellen sich alle zwei Jahre zur Wahl.
Gewählt wird der Vorstand in den Jahren mit gerader Endzahl durch
die Mitgliederversammlung. Sie erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wiederwahl ist zulässig.
Dem Vorstand steht ein Beirat, bestehend aus:
a) Dem 2. Vorsitzenden,
b) dem 2. Schriftführer,
c) dem 2. Kassenwart,
d) dem Oberschützenmeister und den Schützenmeistern,
e) einem weiteren Mitglied,
f) ggfls. den Ehrenvorstandsmitgliedern
zur Seite. Der Beirat wird in den Jahren mit ungerader Endzahl gewählt.
Der Vorstand hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und ist mit
der Leitung der Geschäftsführung beauftragt. Jedes Vorstandsmitglied
ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand erläßt die erforderlichen
Richtlinien (Geschäftsordnung). Diese sind der Mitgliederversammlung
zur Genehmigung vorzulegen. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung gebunden.
§ 6 - Vermögen
Das Vereinsvermögen besteht aus den z. Z. der Eintragung des Vereins
eingebrachten Werte (Sachwerte). Es soll aus den Mitgliedsbeiträgen,
freiwilligen Spenden usw. vermehrt werden. Das Vermögen ist ausschließlich
für die in § 1 genannten satzungsmäßigen Zwecke zu
verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Auch dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind , oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. Am Schluß eines jeden Geschäftsjahres
ist ein Prüfungsbericht zu erstellen.
§ 7 - Haftung
Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand,
ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer satzungsgemäß
berufener Vertreter des Vereins durch eine in Ausführung der ihm
zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadenersatz verpflichtende
Handlung einem Dritten zufügt. Eine Haftung des einzelnen Mitgliedes
besteht nicht.
§ 8 - Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins erfolgt:
a) Durch Beschluß der Mitgliederversammlung; der Beschluß
bedarf einer 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder und ist dem Amtsgericht
zur Eintragung in das Vereinsregister mitzuteilen,
b) durch Eröffnung des Konkursverfahrens,
c) durch Gerichtsbeschluß, wenn der Verein weniger als 3 Mitglieder
hat.
lm Falle der Auflösung oder Entziehung der Rechtsfähigkeit
des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu
verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des
Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt
werden.
§ 9 - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (Rechnungsjahr).
§ 10 - Rechtsbestimmungen
Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen
des Bürgerlichen Gesetzbuches.
§ 11 - Inkrafttreten
Die 1. Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 2. November 1959 beschlossen
worden. Diese Neufassung wurde am 08.Februar 2003 durch die Mitgliederversammlung
beschlossen.
Pellworm, den 08.02.2003 |