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Date: 22.02.12
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Schützenverein Pellworm

 
Pellworm den, 22.02.2012 - 20:01 Uhr
 

Satzung des I. Pellwormer Schützenvereins von 1959 e.V.

 

§ 1 - Name, Sitz und Zweck
Der Verein führt den Namen „ 1. Pellwormer Schützenverein von 1959 e. V.” Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen und hat seinen Sitz auf Pellworm. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird erfüllt insbesondere durch Förderung ausschließlich sportlicher Übung und Leistung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke. Der Nachweis, daß die tatsächliche Geschäftsführung dem Vereinszwecken entspricht, ist durch ordnungsgemäße Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu führen.


§ 2 - Mitgliedschaft
Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Mitglied werden kann jede natürliche und juristische Person; die Entscheidung über die Aufnahme trifft der Vorstand. Die Entscheidung des Vorstandes ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Die Mitgliedschaft ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.
Zum Zwecke der Förderung der Ziele des Vereins wird von den Mitgliedern ein Jahres-Beitrag erhoben. Der Beitrag wird erstmalig zum 1.12.1959 erhoben. Bei Eintritt ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Die Zahlung höherer Beiträge ist freigestellt.
Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Jahres, in dem die Mitgliedschaft erlischt. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß aus dem Verein..
Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich vier Wochen vor Jahresende zu erklären. Der Ausschluß kann erfolgen, wenn ein Mitglied den Interessen des Vereins gröblich zuwiderhandelt oder der Mitgliedschaft für unwürdig erachtet wird. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Gegen seinen Beschluß ist binnen eines Monats der Einspruch an die Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.


§ 3 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich. Nähere Bestimmungen über die Erstattung von Auslagen und Aufwendungen erläßt der Vorstand.


§ 4 - Mitgliederversammlung
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
Wahl des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes, Genehmigung des Haushaltes und der wirtschaftlichen und finanziellen Planungen, Genehmigungen von Richtlinien des Vorstandes (§ 5 Abs. 3), Bestellung von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren in der Weise, daß jedes Jahr ein Prüfer ausscheidet; Wiederwahl ist unzulässig, Änderung und Ergänzung der Satzung, Entscheidung über Einsprüche.
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand einzuberufen. Außerordentliche Versammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn dieser es für erforderlich hält, oder mindestens ein Drittel der Mitglieder es verlangt.

Die Einladungen zur Mitgliederversammlung müssen unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche erfolgen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Liegt ein Antrag auf Satzungsänderung vor, so ist in der Tagesordnung darauf ausdrücklich hinzuweisen.


Der Schriftführer hat über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere über die dabei gefaßten Beschlüsse, ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern bekanntzugeben.


§ 5 - Vorstand
Der Vorstand (im Sinne des § 26 BGB) besteht aus:

a) Dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 1. Schriftführer,
c) dem 1. Kassenwart.

Die Mitglieder des Vorstandes stellen sich alle zwei Jahre zur Wahl. Gewählt wird der Vorstand in den Jahren mit gerader Endzahl durch die Mitgliederversammlung. Sie erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wiederwahl ist zulässig.

Dem Vorstand steht ein Beirat, bestehend aus:

a) Dem 2. Vorsitzenden,
b) dem 2. Schriftführer,
c) dem 2. Kassenwart,
d) dem Oberschützenmeister und den Schützenmeistern,
e) einem weiteren Mitglied,
f) ggfls. den Ehrenvorstandsmitgliedern
zur Seite. Der Beirat wird in den Jahren mit ungerader Endzahl gewählt.


Der Vorstand hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und ist mit der Leitung der Geschäftsführung beauftragt. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand erläßt die erforderlichen Richtlinien (Geschäftsordnung). Diese sind der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.


§ 6 - Vermögen
Das Vereinsvermögen besteht aus den z. Z. der Eintragung des Vereins eingebrachten Werte (Sachwerte). Es soll aus den Mitgliedsbeiträgen, freiwilligen Spenden usw. vermehrt werden. Das Vermögen ist ausschließlich für die in § 1 genannten satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auch dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind , oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Am Schluß eines jeden Geschäftsjahres ist ein Prüfungsbericht zu erstellen.


§ 7 - Haftung
Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer satzungsgemäß berufener Vertreter des Vereins durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadenersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt. Eine Haftung des einzelnen Mitgliedes besteht nicht.


§ 8 - Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins erfolgt:
a) Durch Beschluß der Mitgliederversammlung; der Beschluß bedarf einer 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder und ist dem Amtsgericht zur Eintragung in das Vereinsregister mitzuteilen,
b) durch Eröffnung des Konkursverfahrens,
c) durch Gerichtsbeschluß, wenn der Verein weniger als 3 Mitglieder hat.

lm Falle der Auflösung oder Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


§ 9 - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (Rechnungsjahr).


§ 10 - Rechtsbestimmungen
Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.


§ 11 - Inkrafttreten
Die 1. Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 2. November 1959 beschlossen worden. Diese Neufassung wurde am 08.Februar 2003 durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

Pellworm, den 08.02.2003

 


 

Pellwormer Schützenverein
Kaydeich
25849 Pellworm
Tel:. 0175 - 8050749
 
Ansprechpartner:
Thomas Kliefoth
Email: tkliefoth@yahoo.de
Tel.: 04844 -1435